AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Spiel-Bau GmbH
gültig ab 01.06.2022

1. Geltungsbereich
Unsere Spielgeräte sind UNIKATE: Jedes wurde mit viel Liebe und Sorgfalt entwickelt und ist auch vor dem Versand bereits aufgebaut worden. Wir möchten Sie als Kunden in jeder Hinsicht zufriedenstellen und eine dauerhafte Zusammenarbeit aufbauen. Dazu ist es wichtig, dass wir uns einheitlichen Regeln für unsere Geschäftsbeziehung unterwerfen. Wir erbringen daher alle unsere Leistungen auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir grundsätzlich fremde allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) als Grundlage unserer Geschäftsbeziehungen zu Ihnen nicht akzeptieren können. Daher widersprechen wir hier auch für die Zukunft der Geltung fremder AGB. Selbstverständlich können wir über alles miteinander reden und von Fall zu Fall auch besondere, einer konkreten Situation entsprechende Vereinbarungen treffen.
Abweichende Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Beachten Sie bitte, dass diese abweichenden Regelungen ausschließlich vom Geschäftsführer unterschrieben sein müssen. Handelsvertreter, Lieferanten und Personal, insbesondere Servicepersonal sind nicht berechtigt, vertragliche Regelungen im Namen der Firma zu zeichnen.

2. Angebote
Unsere Preise, Angebote, Maße, Gewichtsangaben, Liefer- und Leistungszeiten sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, solange nicht durch uns ausdrücklich etwas anderes schriftlich bestätigt wird. Angebote enthalten in der Regel eine Bindefrist. Ist das nicht der Fall, gilt das Angebot für vier Wochen ab Datum der Angebotserstellung. Angebote werden auf der Grundlage zur Verfügung gestellter Unterlagen erarbeitet. Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften liegt nur dann vor, wenn diese ausdrücklich erklärt sind. Unikate können von den zeichnerischen Darstellungen der Angebote abweichen, insbesondere im Sinne des technischen Fortschrittes oder der Sicherheit nach der Prüfung gemäß EN 1176. Angebotsunterlagen, Entwürfe, Zeichnungen und Modelle bleiben unser Eigentum. Es besteht Urheberrechtsschutz. Der Auftraggeber ist deshalb nicht berechtigt, diese außerhalb unserer Geschäftsbeziehungen zu verwenden und Dritten zugänglich zu machen.

3. Lagerkosten
Sollte die Warenabnahme durch den Kunden nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, werden Lagerkosten fällig. Die Höhe der Lagerkosten liegt bei 10,00 Euro pro Quadratmeter pro Woche. Die Rechnung über gelagerte Ware wird immer zu Beginn des Monats für den Vormonat gestellt. Die Lagerkostenrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto zu zahlen. Die Frist beginnt ab Rechnungsdatum.

4. Lieferung
Lieferbedingungen: frei Bordsteinkante Baustelle/Anschrift (bei NUR-Lieferung ohne Entladen!)
4.1 Alle Angaben über Lieferzeiten sind unverbindlich. Der Auftragnehmer ist bemüht, die Lieferfristen einzuhalten.
4.2 Für Transportschäden tritt der Auftragnehmer nur ein, wenn diese bei Übernahme der Ware festgestellt und innerhalb von 8 Tagen dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt werden.
Unsere Spielgeräte werden im Werk sorgfältig auf- und wieder abgebaut und staplerfähig verpackt. Es kann trotzdem auf dem Wege zu Ihnen ein Schaden entstehen. Wir und Sie sind versichert! Lassen Sie sich Transportschäden bestätigen, fotografieren Sie diese bitte und senden Sie uns die Bilder. Melden Sie Beanstandungen so schnell wie möglich.
4.3 Teillieferungen sowie im handelsüblichen Umfang Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.
4.4 Wird ein unwesentlicher Mangel festgestellt, so kann die Abnahme nicht verweigert werden, wenn der Auftragnehmer seine Pflichten zur
Mängelbeseitigung anerkennt.
4.5 Wird eine Selbstmontage vom Auftraggeber durchgeführt, so stellen wir Montageanleitungen zur Verfügung. Technische Angaben und Beschreibungen der Ware sind unverbindlich. Konstruktionsänderungen sind vorbehalten. Es wird vorausgesetzt, dass die für die Selbstmontage gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die DIN EN 1176, die Arbeitsschutzbestimmungen etc. eingehalten werden.
4.6 Wird eine Montage mit dem Auftragnehmer vereinbart, bestimmt dieser autorisierte Fachfirmen zur Ausführung der Arbeiten. Entstandene
Aufwendungen aus Aufbau und Montage trägt der Auftraggeber. Verzögerungen aus fehlender Baufreiheit werden ebenfalls dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Für die Sicherheit auf der Baustelle ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Gern unterbreiten wir Ihnen ein Angebot zur Baustellensicherung. Montagefirmen und Mitarbeiter sind nicht autorisiert, für die Spiel-Bau GmbH verbindliche Erklärungen abzugeben.

5. Zahlung
5.1 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto zu zahlen, sofern nicht mit der Auftragsbestätigung andere Offerten angeboten wurden. Die Frist beginnt ab Rechnungsdatum.
5.2 Die Spiel-Bau GmbH hat eine Warenkreditversicherung, deren Regeln und Bestimmungen den Zahlungsverkehr maßgeblich prägen. Zur Erlangung des Versicherungsschutzes fragt die Spiel-Bau GmbH den Versicherer auf Deckungsübernahme an. Versicherte Kunden zahlen in den Zahlungsfristen gemäß Punkt 5.1. Wird die Versicherung verweigert ist Vorkasse zu leisten, sofern nicht eine andere Reglung schriftlich vereinbart wurde. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, die Versicherung mit der Warenkreditversicherung herbeizuführen oder eine andere Versicherung anzubieten oder andere werthaltige Sicherheiten anzubieten (Punkt 5.2 gilt nicht für Kommunen und konfessionelle Einrichtungen).
5.3 Bei Verzögerung der anvisierten Auslieferung durch den Auftraggeber wird, im Fall der Zahlungsart „Rechnung“, ein Abschlag fällig. Dieser richtet sich in seiner Höhe nach der Dauer des Verzugs. Die Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto zu zahlen. Die Frist beginnt ab Rechnungsdatum.
5.3.1 Bei einem zeitlichen Verzug von 4 Wochen (nach dem vereinbarten Auslieferungstermin) werden 25% der Auftragssumme fällig. Die Spiel-Bau GmbH sendet in diesem Fall eine Abschlagsrechnung.
5.3.2 Bei einem zeitlichen Verzug von 8 Wochen (nach dem vereinbarten Auslieferungstermin) werden 50% der Auftragssumme fällig. Dabei findet die erste Zahlung, entsprechend Punkt 5.3.1, nach 4 Wochen statt. Die zweite Abschlagsrechnung umfasst, aufbauend auf der 1. Abschlagsrechnung weitere 25% der Auftragssumme.

6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises, einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum des Auftragnehmers. Das Eigentum geht erst nach Erfüllung aller dem Auftragnehmer gegenüber vorhandenen Verbindlichkeiten auf den Auftraggeber über. Insoweit die Ware weiterverkauft ist, erstreckt sich dieser Eigentumsvorbehalt auf die aus dem Verkauf entstandene Forderung, ohne dass es dazu im Einzelfall einer besonderen Vereinbarung mit dem Dritten bedarf. Ein Einzug dieser Forderung durch den Auftraggeber geschieht lediglich treuhänderisch, der Erlös ist in Höhe der Forderung an den Auftragnehmer abzuführen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem auf sein Verlangen zu nennenden Dritten den Forderungsübergang mitzuteilen und die Zahlungsanweisung direkt an den Auftragnehmer zu geben. Die gelieferte Ware darf vom Auftraggeber weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich dem Auftragnehmer mitzuteilen und das Eigentumsrecht gegenüber Dritten, die die Ware pfänden, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Verletzt der Auftraggeber eine dieser Vereinbarungen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamten Forderungen für fällig zu erklären und die unverzügliche Zahlung zu verlangen.

7. Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr, indem er Material- und Herstellungsfehler durch Ersatz der betroffenen Teile oder des Produktes behebt.
7.2 Grundsätzlich gilt für alle Teile die gesetzliche Gewährleistungspflicht. Auf viele Teile werden weitergehende Garantien gewährt. Diese werden, geräteabhängig, mit Garantiezertifikat erklärt.
7.3 Die Gewährleistung entfällt, wenn die gelieferte Ware unsachgemäß benutzt oder verändert wird, wenn der Auftraggeber die Installation nicht
sachgerecht vorgenommen hat und in der fehlerhaften Installation der Grund für den Mangel liegt. Die Gewährleistung entfällt auch dann, wenn die technischen Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden und auch dann, wenn die Regeln, Zeiträume und die Leistungen der Wartungsanleitung nicht erfüllt wurden. Vorsätzliche Beschädigungen lösen keine Gewährleistungsansprüche aus. Die Erhebung von Mängelrügen entbindet den Auftraggeber nicht von der fristgerechten Begleichung der Rechnung.
7.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Änderungen, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen jederzeit vorzunehmen, ohne dass dadurch der Vertragsinhalt im Übrigen berührt wird.

8. Vorzeitige Beendigung des Vertrages
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag lastenfrei zurückzutreten, wenn dieses aus einem der nachfolgenden Gründe geboten erscheint:
- höhere Gewalt (behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, höhere Gewalt bei den Vorlieferanten des Auftragnehmers u. ä.)
- Gründe, die in der Vermögenslage des Auftraggebers begründet sind, d. h., wenn sich die Vermögenslage des Auftraggebers während der Vertragszeit nach Beurteilung des Auftragnehmers ungünstig verändert.

9. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Brandenburg an der Havel.

10. Schlussbestimmungen
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich. Unwirksame Punkte sind durch die entsprechende gesetzliche Regelung zu ersetzen.

Brandenburg, 1. Juni 2022


Fabian Lorenz
Geschäftsführer

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